Das OLG Nürnberg hat sowohl den Maschinenhersteller aus Produkthaftungsaspekten als auch die Fachkraft zu einem erheblichen Teil dazu verurteilt, die Folgen des Schadens, den der Arbeitnehmer erlitten hat, zu tragen. Der Arbeitgeber konnte das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII für sich selbst geltend machen, kam aber zu ganz wesentlichen Punkten in die Erwägungen des Gerichts hinein, weil fraglich war, ob dieses Privileg im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zu berücksichtigen war. Im Urteil hatte das OLG Gelegenheit, verschiedene – für die Betriebspraxis außerordentlich wichtige Aspekte anzusprechen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

 
Achtung

Gesamtschuldnerische Haftung

Der Arbeitgeber und die – externe – Fachkraft für Arbeitssicherheit haften nebeneinander, weil deren Vertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist. Der Arbeitgeber kann seinen Haftungsanteil nicht auf die Fachkraft "abwälzen" und die Fachkraft kann keine Haftungsprivilegien des SGB VII in Anspruch nehmen. Der Haftungsanteil des Maschinenherstellers reduziert sich jedoch nach den Grundsätzen der sog. "gestörten Gesamtschuld".

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