Ein AMS-Konzept soll eine Festlegung von Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnissen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalten:

2.1

Festlegungen sollen (soweit zutreffend) erfolgen für

  1. die oberste Leitung,
  2. die Führungskräfte,
  3. die besonderen Funktionsträger (insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Beauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Interessenvertretung der Beschäftigten),
  4. die weiteren Beschäftigten,
  5. den Beauftragten für das AMS, sofern diese Funktion nicht durch die oberste Leitung wahrgenommen wird, sowie
  6. die Ausschüsse/Arbeitskreise des betrieblichen Arbeitsschutzes.
2.2 Bei den Festlegungen soll darauf geachtet werden, dass die für eine sachgerechte Erledigung der übertragenden Aufgaben erforderlichen Befugnisse zugewiesen werden.
2.3 Die für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben erforderlichen Qualifikationen sollen sichergestellt werden.
2.4 Die Festlegungen sollen schriftlich erfolgen und dokumentiert sowie den Beteiligten bekanntgegeben werden.

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