Die Forderung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich beim Thema Lärm nicht nur aus dem Arbeitsschutzgesetz und der PSA-Benutzungsverordnung, sondern auch aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Danach sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm; Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV;
  • die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung);
  • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu;
  • die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine 8-Stundenschicht hinaus;
  • die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln;
  • Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören;
  • Herstellerangaben zu Lärmimmissionen.

Die Gefährdungen sind zu beurteilen. Dabei sind mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen zu berücksichtigen. Damit wird festgestellt, wo und wodurch Mitarbeiter unter Lärmgefährdung arbeiten. Ob sie dadurch einer auf Dauer schädigenden Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind, ergibt eine Bewertung der Gefährdungen. Entscheidend für die Bewertung der Gefährdung ist der Tages-Lärmexpositionspegel. Sobald dieser einen Wert von 80 dB(A) erreicht oder überschreitet, ist von einer Gefährdung des Gehörs auszugehen. Ebenfalls ist mit einer Gehörgefährdung zu rechnen, wenn der Spitzenschalldruckpegel 135 dB(C) erreicht oder überschreitet.

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