(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:

 

1.

6-Amino-2-ethoxynaphthalin,

 

2.

Bis(chlormethyl)ether,

 

3.

Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),

 

4.

Chlormethyl-methylether,

 

5.

Dimethylcarbamoylchlorid,

 

6.

Hexamethylphosphorsäuretriamid,

 

7.

1,3-Propansulton,

 

8.

N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,

 

9.

Tetranitromethan,

 

10.

1,2,3-Trichlorpropan sowie

 

11.

Dimethyl- und Diethylsulfat.

Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 gilt auch für o-Toluidin.

 

(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge