Reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht aus, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn

  • der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird,
  • bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder
  • bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert eine Gefährdung aufgrund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale und der inhalativen Exposition angenommen werden kann.

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