Begriff

Abfälle sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften werden vom Gesetzgeber als "gefährliche" Abfälle bezeichnet, da sie Konzentrationen von Gefahrstoffen enthalten, die Gefahren für Mensch und Umwelt darstellen. Sie sind im Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) versehen. Alle anderen Abfälle werden als "nicht gefährliche" Abfälle definiert.

Umgangssprachliche Begriffe für gefährliche Abfälle sind Sondermüll, Giftmüll oder Sonderabfall.

Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, müssen Abfälle fachkundig entsorgt werden. Dies schließt das Sammeln in geeigneten Behältern, das Zwischenlagern sowie den sicheren Transport zum Verwertungs- bzw. Beseitigungsort ein. Unternehmen müssen einen oder mehrere Abfallbeauftragte/n bestellen, wenn Größe und Art der Anlagen eine Bestellung erfordern. Der Abfallbeauftragte muss grundsätzlich Betriebsangehöriger sein und über die nötige Fachkunde verfügen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Vorschriften:

[1] Basiert auf dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV).

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