Abfälle sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften werden vom Gesetzgeber als "gefährliche" Abfälle bezeichnet, da sie Konzentrationen von Gefahrstoffen enthalten, die Gefahren für Mensch und Umwelt darstellen. Sie sind im Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) versehen. Alle anderen Abfälle werden als "nicht gefährliche" Abfälle definiert.
Umgangssprachliche Begriffe für gefährliche Abfälle sind Sondermüll, Giftmüll oder Sonderabfall.
Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, müssen Abfälle fachkundig entsorgt werden. Dies schließt das Sammeln in geeigneten Behältern, das Zwischenlagern sowie den sicheren Transport zum Verwertungs- bzw. Beseitigungsort ein. Unternehmen müssen einen oder mehrere Abfallbeauftragte/n bestellen, wenn Größe und Art der Anlagen eine Bestellung erfordern. Der Abfallbeauftragte muss grundsätzlich Betriebsangehöriger sein und über die nötige Fachkunde verfügen.
Es gelten folgende Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitsstättenverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung)
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV), u. a. § 4 BImSchG und 4. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen, z. B. Lager für gefährliche Abfälle
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
- Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)[1]
- Weitere Vorschriften in Abhängigkeit von der Abfallart, z. B. Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle"
- DGUV-R 114-601 "Abfallsammlung"
- DGUV-R 114-602 "Abfallbehandlung"
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