Die Lagerung gefährlicher Abfälle richtet sich nach den Gefahrenmerkmalen und -klassen. Grundlegend sind hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" in Verbindung mit der TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle". Wichtiger Grundsatz ist, dass durch die Art der Lagerung keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden. Handelt es sich bei den gefährlichen Abfällen um wassergefährdende Stoffe, müssen die Vorgaben der AwSV erfüllt werden, z. B. Merkblatt bzw. Betriebsanweisung, Rückhalteeinrichtung, Anlagendokumentation.

 
Praxis-Tipp

Getrenntes Abfalllager

Aus Sicht der Arbeitssicherheit und der Verwaltungsauflagen für gefährliche Abfälle ist es sinnvoll, ein separates Abfalllager einzurichten. Da dieser Warenausgang meist mit Kosten verbunden ist, sollte auch eine getrennte Kostenstelle hierfür eingeplant und damit eine betriebswirtschaftliche Trennung geschaffen werden.

Im Produktionsverlauf können gefährliche und miteinander reagierende Abfälle auftreten. Diese müssen dann nach den Vorgaben der TRGS 510 räumlich voneinander getrennt aufbewahrt werden. Dadurch können Reaktionsrisiken durch Vermischung, z. B. bei einem Unfall, vermindert werden.

 
Wichtig

Getrennte Lagerabschnitte

Eine Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung können getrennte Lagerabschnitte sein, wobei hier insbesondere auf eine bauliche Trennung zu achten ist. Besteht diese Möglichkeit nicht, sollte zumindest eine organisatorische räumliche Trennung vorgesehen werden.

Entsprechend der erkannten Gefahren des einzelnen Abfalls müssen die Lagerabschnitte mit Raumlüftung, Auffangwannen, Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet werden.

 
Wichtig

Materialverträglichkeit bei Kontakt mit Gefahrstoffen

Bei Gefahrstoffen muss immer ein besonderes Augenmerk auf die Zulässigkeit und Verträglichkeit der Materialien, aus denen die Lagereinrichtungen bestehen, gerichtet werden. Dies gilt z. B. für

  • Stoffverträglichkeiten zwischen Auffangvorrichtungen und zurückzuhaltenden Stoffen,
  • maximale Belastungsgrenzen für Regalflächen,
  • Erdungseinrichtungen.

Darüber hinaus muss das Betriebspersonal sachgerecht unterwiesen werden. Unter Umständen müssen Vorsorgeuntersuchungen für das betroffene Personal durchgeführt werden.

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