Zusammenfassung

 
Überblick

Unter dem Begriff "new normal" werden in der Arbeitswelt viele Ansätze erprobt. In dieser Diskussion werden die Begriffe Homeoffice, mobiles Arbeiten, Telearbeitsplätze und Workation genutzt, um unterschiedliche und dennoch mit einigen Überschneidungen geprägte Modelle des Arbeitens zu beschreiben. Für Arbeitgeber ist es infolge der Pandemie besonders wichtig, die bestehenden Arbeitsmodelle zu hinterfragen und sie für das Unternehmen und die Mitarbeiter auch aus gesundheitlicher Sicht aktiv zu gestalten. Hilfreich ist hier die Orientierung an bestehenden Arbeitsschutzvorgaben, z. B. die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Wie auch bei der Arbeit vor Ort innerhalb der Organisation, ist der Fokus neben den physikalischen und physischen Gefährdungen insbesondere auch auf die psychischen Gefährdungen zu richten. Doch was bedeutet die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsformen, wie mobiles Arbeiten oder Workation?

1 Neue Rahmenbedingungen – neue Gefährdungen?

Mitarbeiter, die das Arbeiten aus dem Homeoffice kennengelernt haben, wollen auch nach der Pandemie zu einem Großteil weiterhin flexibel arbeiten.[1]

Betrachtet man die Auswirkungen des Homeoffice, lassen sich diese in 2 Ausrichtungen unterteilen.

Positive Auswirkungen sind:

  • die Aufgabenerfüllung durch weniger Störungen bei der Aufgabenerledigung,
  • Zeitersparnis durch eine verbesserte Effizienz der Arbeitsprozesse,
  • Autonomie am Arbeitsplatz und eine Verbesserung der Work-Life-Balance und damit eine Verbesserung der Zufriedenheit der Beschäftigten.[2]

Negative Auswirkungen sind:

  • verringerte soziale Unterstützung verbunden mit Gefühlen der Einsamkeit,
  • ein erhöhter Bedarf an Selbstmanagement und die Gefahr, Motivation einzubüßen,
  • die Konfliktbewältigung und die Mitarbeiterführung,
  • den Informationsaustausch und die Erreichbarkeit unter den Mitarbeitern.[3]

Sowohl negative als auch positive Auswirkungen gehen im Ursprung auf unterschiedliche Belastungen zurück.

[1] Studien zu Homeoffice und mobiler Arbeit, verfügbar unter: https://www.boeckler.de/de/auf-einen-blick-17945-Auf-einen-Blick-Studien-zu-Homeoffice-und-mobiler-Arbeit-28040.htm (abgerufen 5.6.2023).
[2] Bartmann/Cloughesy/Probst/Romagnoli/Woerner (2023): Behavioral Interventions to Improve Home-Based Office-Workers’ Health. Trends in Psychology, 31(1), 89–104, https://doi.org/10.1007/s43076-021-00122-x.
[3] Bartmann/Cloughesy/Probst/Romagnoli/Woerner (2023): Behavioral Interventions to Improve Home-Based Office-Workers’ Health. Trends in Psychology, 31(1), 89–104, https://doi.org/10.1007/s43076-021-00122-x.

2 Psychische Belastungen

Die Definition "psychischer Belastungen" nach der DIN EN ISO 10075-1 lautet:

"Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken."

Um konkrete Ansatzpunkte für die Gefährdungsanalyse abzuleiten, gibt die GDA-Leitlinie "psychische Belastungen" spezifische Merkmalsbereiche wieder:

  • Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe,
  • Arbeitsorganisation,
  • soziale Beziehungen,
  • Arbeitsumgebung und
  • neue Arbeitsformen.[1]

3 Modern Arbeitsformen

Im Rahmen moderner Arbeitsformen werden in der GDA-Leitlinie "psychische Belastungen" Beispiele genannt:

  • räumliche Mobilität,
  • atypische Arbeitsverhältnisse,
  • diskontinuierliche Berufsverläufe,
  • zeitliche Flexibilisierung sowie
  • eine reduzierte Abgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben.

In der Praxis sind dabei insbesondere Arbeitsformen, wie mobiles Arbeiten, Homeoffice, Telearbeit und Workation zu nennen, da diese einen großen Gestaltungsraum zulassen und mit einer höheren Selbstbestimmtheit einhergehen können.

3.1 Mobiles Arbeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beschreibt mobiles Arbeiten folgendermaßen:

"Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z. B. Homeoffice) erbracht werden. Mobile Arbeit setzt nicht zwingend die Verwendung von Informationstechnologie voraus."[1]

Seit der Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes zum 18.6.2021 steht dem Betriebsrat, sofern vorhanden, bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu.

Hier zeigt sich in der Praxis eine Entgrenzung zu Telearbeitsplätzen, welche in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter § 2 ArbStättV "Begriffsbestimmungen" dargestellt werden:

Zitat

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbe...

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