Abb. 3: Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen

In den Gefährdungs- und Belastungskatalogen der Berufsgenossenschaften werden zu den jeweiligen Gefährdungen entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen.

Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf der Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich Art, Umfang und Fristen für erforderliche wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln festzulegen. Wiederkehrend zu prüfen sind insbesondere Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung schadenverursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können. Des Weiteren muss der Arbeitgeber die Anforderungen an das Prüfpersonal bestimmen.

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