Eine Gebrauchsdauer für Gasfilter ist in Tabelle 21 DGUV-R 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" festgelegt. Die maximale Gebrauchsdauer beträgt 135 Minuten (Halbmaske) und 120 Minuten für eine Vollmaske. Natürlich kann die Gebrauchsdauer des Gasfilters schon vorher erschöpft sein. Nach der maximalen Tragedauer wird hier eine Erholungszeit von bis zu 30 Minuten genannt (eine kürzere Einsatzdauer bedeutet eine kürzere Erholungsdauer). Die Gebrauchsdauer pro Schicht beträgt bei einer Vollmaske 360 Minuten und bei einer Halbmaske 420 Minuten.

Die Gebrauchsdauer ist für den jeweiligen Arbeitseinsatz festzulegen. Sofern der Durchbruch von Gasen oder Dämpfen durch Geruch oder Geschmack wahrgenommen werden kann, ist leicht erkennbar, wann die Aufnahmekapazität des Gasfilters erschöpft ist. Eine generelle Aussage über die Gebrauchsdauer kann nicht gemacht werden, da diese von äußeren Bedingungen abhängt, wie Konzentration des Schadstoffes, Luftbedarf des Geräteträgers, Luftfeuchtigkeit und Lufttemperatur.

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