Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften unterliegen nach § 87 BetrVG der Mitbestimmung. Sie wird daher verbesserte und zusätzliche Sozialleistungen für Mitarbeitende uneingeschränkt begrüßen und kann aus den Auswertungen der ganzheitlichen Vorsorge einen wichtigen Erkenntnisgewinn und Unterstützung für ihre Forderungen zur Verhältnisprävention ableiten. Die gezielten Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit stellen "erlebbare Erfolge" bei der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen dar, die weit über gesetzliche Pflichten hinausgehen können. Sie unterstützen auch die Grundforderung nach "Chancengleichheit" in vielen Bereichen.

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