Der Begriff "ganzheitliche Vorsorge im Sinne der ArbMedVV" umfasst nicht die "weiteren Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 ArbMedVV. Solche Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis anbieten. Sie sind nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, sondern unterfallen dem SGB V. Der Betriebsarzt kann im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Beschäftigte mit Informationen zur Teilnahme an solchen Gesundheitsprogrammen motivieren. Die Teilnahme bleibt für die Beschäftigten aber freiwillig.

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