Ein Flucht- und Rettungsplan nach Abschn. 10 ASR A2.3 ist aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung bzw. Art der Nutzung des Gebäudes es erfordern. Ausschlaggebend dafür ist entweder eine bauaufsichtliche Vorgabe oder die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.

Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein in Bereichen:

  1. mit unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, bei einer gewinkelten oder von den üblicherweise betrieblich genutzten Verkehrswegen abweichenden Wegführung),
  2. mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
  3. mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. durch Gefahrstoffe) oder
  4. wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).

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