Die Bauordnungen der Länder definieren als Schutzziel, dass "die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich" sein müssen. Die Verkehrswege in einem Gebäude, die das möglich machen, werden im Baurecht Rettungswege genannt.

Alle Aufenthaltsräume (Räume, in denen sich Menschen nicht nur gelegentlich aufhalten) müssen 2 voneinander unabhängige Rettungswege haben. Bei größeren Gebäuden heißt das z. B., dass der an einen Raum angrenzende Flur in beiden Richtungen jeweils in ein Treppenhaus, an eine Tür ins Freie oder in einen anderen gesicherten Bereich (benachbarter Brandabschnitt) mündet. Bei kleineren Gebäuden besteht der sog. zweite Rettungsweg meist in der sog. Anleitermöglichkeit für die Feuerwehr (ausreichend großes, gut erreichbares Fenster, Balkon usw.). Wie der zweite Rettungsweg realisiert wird, wird bei der Bauabnahme eines Gebäudes festgelegt und hängt von der erwarteten Personenzahl im Gebäude, vom Gefährdungspotenzial und weiteren örtlichen Gegebenheiten ab.

Die Bestimmungen der Landesbauordnung gelten prinzipiell für alle Gebäude, wobei nur vergleichsweise wenig allgemeingültige Vorgaben zu Rettungswegen gemacht werden. Konkretisierungen finden sich in unterschiedlichsten spezifischen Richtlinien für verschiedene Gebäudetypen und -größen, z. B. für sehr kleine oder sehr große Gebäude, Gebäude bestimmter Nutzung, Altbauten usw.

Ggf. werden auch Vorgaben im Rahmen des einzelnen Genehmigungsverfahrens gemacht.

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