Für den Betriebsarzt stehen folgende Aufgaben im Vordergrund:

  • Ableitung von Maßnahmen aus der Analyse von Gefährdungen (gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit) aus arbeitsmedizinischer Sicht:

    • individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten (z. B. bezüglich Infektionsgefahr, Tetanus-Immunisierung),
    • Auswertung von Daten zu arbeitsbedingten Erkrankungen, Feststellung ihrer Ursachen und Empfehlung von Schlussfolgerungen zur Verhütung dieser Erkrankungen.
  • Beratung zur richtigen Auswahl und Benutzung von PSA (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe),
  • Hinweise zur richtigen Auswahl sowie zum Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln,
  • Unterstützung bei der Erarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans,
  • Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,
  • Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Floristen kommt auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung infrage:[1]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung[2]

  • Obstruktive Atemwegsbelastung: Gefahr einer Erkrankung durch eine Vielzahl "natürlicher" Allergene (z. B. Primeln, Tulpen, Chrysanthemen) an der in Deutschland anerkannten Berufskrankheit "Chrysanthemenallergie";
  • Gefährdung der Haut: Schädigung der Hautbarriere durch häufige Feuchtarbeit und Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen;
  • Belastung des Muskel-Skelett-Systems: Beeinträchtigung von Wirbelsäule und Hand-Arm-System durch Tragen schwerer Lasten (z. B. Blumenkästen, Warengebinde);
  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung: Gefahr von Infektionen z. B. beim Umgang mit Blumenerde und Blumenwasser;
  • Psychische Belastungen und Beanspruchungen: Gefahr von Überlastung durch "mehrgleisiges" Arbeiten bezüglich der Vorbereitung von z. B. Sträußen, Gestecken und gleichzeitiger Konfrontation mit Fragen der Kunden.

Darüber hinaus kann sich bei allen Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsbeurteilung zu veranlassen:

  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen zum Transport eingekaufter Waren von Märkten bzw. von bestellten Waren zum Verkauf beim Kunden (Fahrerlaubnisverordnung – Eignungsbeurteilung).
[1] DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, DGUV forum 4/2022.
[2] Barmer, Berufskrankheiten: Anerkennung und Vorbeugung, 2023,

Schwennesen, Anerkannte Berufskrankheiten, 2017.

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