Gemäß Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Somit ist es für einen Arbeitgeber nicht möglich, die Einrichtung von Schonarbeitsplätzen ohne die Beteiligung des Betriebsrats zu realisieren. Schließlich gehört die Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen im Betrieb zu den besonders wichtigen Aufgaben des Betriebsrats.

Sofern es im Unternehmen keinen Betriebsrat gibt, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich. Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretung gegenüber dem Arbeitgeber können nicht ausgeübt werden. Daher darf der Arbeitgeber allein entscheiden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber demnach in Eigenregie Schonarbeitsplätze einrichten, ohne Beteiligung einer Arbeitnehmervertretung. Aber auch hier gilt, dass ein krankgeschriebener Mitarbeiter sich freiwillig auf einen Schonarbeitsplatz begibt. Es kann hier keinen betrieblichen Zwang geben.

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