Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
a) |
die UN-Nummer, der die Buchstaben ‹UN› vorangestellt werden; |
d) |
gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben ‹VG› (z.B. ‹VG II›) oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck ‹Verpackungsgruppe› in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen; |
Bem. | Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 b). |
e) |
soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));
|
f) |
die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); |
Bem. |
|
g) |
den Namen und die Anschrift des Absenders; |
h) |
den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck ‹Verkauf bei Lieferung› angegeben werden; |
i) |
eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung. |
j) |
(bleibt offen) |
k) |
soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. Der Tunnelbeschränkungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird. |
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d), k)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
‹UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)› oder
‹UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)›.
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