Vor Beginn der Arbeiten in engen Räumen muss ein Erlaubnisschein (manchmal auch als Befahrerlaubnis bezeichnet) ausgestellt werden, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Der Aufsichtführende, der Sicherungsposten und – sofern vorhanden – der Verantwortliche eines Auftragnehmers (Fremdunternehmen) müssen durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen bestätigen. Der Erlaubnisschein wird i. d. R. vom Betreiber bzw. Nutzer des Behälters, Silos oder engen Raumes ausgestellt. In Ausnahmefällen kann der Erlaubnisschein auch vom Unternehmer des durchführenden Unternehmens ausgestellt werden. Solche Ausnahmen können z. B. sein:

  • nichtgewerbliche Nutzung eines Behälters, Silos oder engen Raumes, z. B. eines Öltanks in einem Wohnhaus,
  • Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, deren Besitzer nicht bekannt sind, z. B. bei Sanierungsarbeiten in stillgelegten Unternehmen,
  • Arbeiten, bei denen der Betreiber nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt.
 
Achtung

Arbeitsunterbrechungen

Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, z. B. Wiederaufnahme der Arbeit am nächsten Tag, oder nach Wechsel der an den Arbeiten beteiligten Mitarbeiter (z. B. Schichtwechsel) oder Wechsel des Fremdunternehmens, ist der Erlaubnisschein neu auszustellen bzw. zu verlängern.

 
Praxis-Tipp

Betriebsanweisung statt Erlaubnisschein

Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind (z. B. im Schiffbau).

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