2.6.2.1.
Eine entzündbare Flüssigkeit ist nach Tabelle 2.6.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen.
Tabelle 2.6.1
Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten
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Kategorie | Kriterien |
1 | Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn ≦ 35 °C |
2 | Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C |
3 | Flammpunkt ≧ 23 °C und ≦ 60 °C[1] |
Hinweis:
Aerosole dürfen nicht als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.
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