2.6.2.1.

Eine entzündbare Flüssigkeit ist nach Tabelle 2.6.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen.

Tabelle 2.6.1

Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten

 

 

Kategorie Kriterien
1 Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn ≦ 35 °C
2 Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C
3 Flammpunkt ≧ 23 °C und ≦ 60 °C[1]

Hinweis:

Aerosole dürfen nicht als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.

[1] Für die Zwecke dieser Verordnung können Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben, als zur Kategorie 3 gehörend gelten.

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