Bei Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.1.2 zu verwenden.

Tabelle 2.1.2

Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

Einstufung Instabil, explosiv Unterklasse 1.1: Unterklasse 1.2: Unterklasse 1.3: Unterklasse 1.4: Unterklasse 1.5: Unterklasse 1.6:
GHS-Piktogramm

 

 

Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Gefahr Achtung Gefahr Kein Signalwort
Gefahrenhinweis H 200: Instabil, explosiv H 201: Explosiv; Gefahr der Massenexplosion H 202: Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke H 203: Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke H 204: Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke H 205: Gefahr der Massenexplosion bei Feuer Kein Gefahrenhinweis
Sicherheitshinweise – Prävention P201 P210 P210 P210 P210 P210 Kein Sicherheitshinweis

 

P250 P230 P230 P230 P234 P230

 

 

P280 P234 P234 P234 P240 P234

 

 

 

P240 P240 P240 P250 P240

 

 

 

P250 P250 P250 P280 P250

 

 

 

P280 P280 P280

 

P280

 

Sicherheitshinweise Reaktion P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 Kein Sicherheitshinweis

 

 

 

 

 

P370 + P380 + P375

 

 

Sicherheitshinweise – Lagerung P401 P401 P401 P401 P401 P401 Kein Sicherheitshinweis
Sicherheitshinweise Entsorgung P501 P501 P501 P501 P501 P501 Kein Sicherheitshinweis

 

 

 

 

 

 

 

 

HINWEIS 1: Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnlichen Verpackung umgepackt werden, müssen alle folgenden Kennzeichnungselemente tragen:

 

a)

das Piktogramm: "explodierende Bombe",

 

b)

das Signalwort "Gefahr" und

 

c)

den Gefahrenhinweis "Explosiv; Gefahr der Massenexplosion".

Entspricht die Gefahr jedoch nachgewiesenermaßen einer der Gefahrenkategorien von Tabelle 2.1.2, ist das/der entsprechende Symbol, Signalwort und/oder Gefahrenhinweis zuzuordnen.

HINWEIS 2: Stoffe und Gemische in ihrer bereitgestellten Form, die ein positives Ergebnis bei Prüfserie 2 in Teil I Abschnitt 12 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, erzielt haben und die von der Einstufung als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (auf der Grundlage eines negativen Ergebnisses bei Prüfserie 6 in Teil I Abschnitt 16 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) freigestellt sind, besitzen dennoch explosive Eigenschaften. Der Anwender ist über diese intrinsischen explosiven Eigenschaften zu informieren, da sie bei der Handhabung - vor allem, wenn der Stoff oder das Gemisch aus seiner Verpackung genommen oder umverpackt wird - und bei der Lagerung zu beachten sind. Daher sind die explosiven Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs in Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren), in Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) des Sicherheitsdatenblatts und - sofern zutreffend - in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts anzugeben.“

[1] 2.1.3 geändert durch Verordnung (EU) 2016/918 vom 19.5.2016. Anzuwenden ab 01.02.2018.

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