Für Stoffe und Gemische, die selbst nicht als entzündbar eingestuft sind, die jedoch explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden können. Bei Stoffen kann dies bei Halogenkohlenwasserstoffen der Fall sein und bei Gemischen, wenn sie einen entzündbaren flüchtigen Bestandteil enthalten oder wenn ein Verlust eines nicht entzündbaren flüchtigen Bestandteils vorliegt.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/521. Aus Abschnitt 1.1.4 wird Abschnitt 1.1.2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.10.2020.

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