2.3.1 Bewertung der Compliance

Compliance ist eine klassische Aufgabe im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Von daher ist davon auszugehen, dass jedes Unternehmen bereits – bewusst oder unbewusst – Complianceaktivitäten betreibt. Neu ist die Intensität sowie die Forderung für die regelmäßige Bewertung der Compliance, eine dokumentierte Vorgehensweise festzulegen.

Bei der Bewertung der Compliance geht es darum zu prüfen, ob

  • das Unternehmen die für die einzelnen Unternehmensbereiche relevanten öffentlich-rechtlichen und weiteren Verpflichtungen ermittelt hat,
  • die vor Ort verantwortlichen Personen diese Verpflichtungen kennen,
  • Maßnahmen daraus abgeleitet haben und diese auch umsetzen sowie
  • die Umsetzung wirksam ist.

Im Einführungsschritt sind folgende Aufgaben durchzuführen:

  • prüfen, ob eine dokumentierte Vorgehensweise zur Bewertung der Compliance vorliegt,
  • bewerten, ob diese Vorgehensweise geeignet, angemessen und wirksam ist,
  • die Durchführung einer Bewertung der Compliance anstoßen,
  • die Ergebnisse der Bewertung der Compliance auswerten und Verbesserungsmöglichkeiten erarbeiten.

2.3.2 Interne Audits

Interne Audits sind keine Forderung des Gesetzgebers oder der Unfallversicherungsträger. Die Unternehmen führen sie "freiwillig" mit eigenen Mitarbeitern durch, die eine entsprechende Einweisung oder Auditorenausbildung haben. Die Freiwilligkeit ist natürlich begrenzt, denn alle AMS-Konzepte fordern interne Audits. Sie dienen internen Zwecken, vor allem der Beurteilung der Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des AMS sowie der fortlaufenden Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzstandards und des Arbeitsschutz-Managementsystems.

Interne Audits werden vom Unternehmen, beispielsweise vom AMS-Beauftragten selbst geplant und organisiert. In der Erprobungsphase sollten die internen Audits von den Zuständigen für den Einführungsschritt 8 angestoßen und geplant werden. Für die Vorgehensweise sollte im Einführungsschritt 7 ein dokumentiertes Verfahren (eine dokumentierte Information) erarbeitet werden.

 
Praxis-Tipp

Interne Audits im Arbeitsschutz an andere interne Audits anpassen

Die Durchführung der internen Audits im Arbeitsschutz ist durch das AMS zu regeln. Besitzt das Unternehmen ein normorientiertes Qualitätsmanagementsystem (QMS), kann die dort beschriebene Verfahrensanweisung (die dokumentierte Information) – ggf. mit kleinen Ergänzungen – übernommen werden.

Die DIN ISO 45.001:2018 fordert im Punkt 9.2 "Interne Audits" und legt fest:

Zitat

Die Organisation muss in geplanten Abständen interne Audits durchführen, um Informationen darüber zu erhalten, ob das AMS (SGA-Managementsystem):

  1. die Anforderungen der Organisation an ihr AMS, einschließlich der SGA-Politik und der SGA-Ziele sowie der AMS-Norm erfüllt und
  2. wirksam verwirklicht und aufrechterhält.

Im Vergleich zu den im Arbeitsschutz gängigen Begehungen (Betriebs-/Sicherheitsbegehungen) stehen bei Audits Nachfragen bei den Planern, Führungskräften und ausführenden Mitarbeitern im Vordergrund.

Im Einführungsschritt Erprobung sind folgende Aufgaben durchzuführen:

  • prüfen, ob eine dokumentierte Vorgehensweise zur Durchführung von internen Audits vorliegt;
  • bewerten, ob diese Vorgehensweise geeignet, angemessen und wirksam ist;
  • interne Audits in der Erprobungsphase anstoßen und planen;
  • die Ergebnisse der internen Audits auswerten und Verbesserungsmöglichkeiten erarbeiten.

2.3.3 Managementbewertung

Für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist primär der Arbeitgeber – sprich die oberste Leitung – verantwortlich. Sie veranlasst die Einführung eines AMS und wirkt auch bei der Einführung und Anwendung aktiv mit. Neben der Formulierung der Arbeitsschutzpolitik sowie der Festlegung und Vereinbarung der Ziele im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der Regelung der Prozesse, zählt die in geplanten Abständen zu erfolgende, summarische Bewertung der fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des AMS sowie des betrieblichen Arbeitsschutzstandards zu den Hauptaufgaben der obersten Leitung im Rahmen eines AMS. Die Managementbewertung soll dies sicherstellen.

Im Einführungsschritt Erprobung sind folgende Aufgaben durchzuführen:

  • eine Managementbewertung zum Ende der Erprobungsphase einplanen;
  • prüfen, ob eine dokumentierte Vorgehensweise zur Durchführung von Managementbewertungen vorliegt;
  • bewerten, ob diese Vorgehensweise geeignet, angemessen und wirksam ist;
  • die Managementbewertung zum Ende der Erprobungsphase anstoßen und planen;
  • die Ergebnisse der Managementbewertung auswerten und Verbesserungsmöglichkeiten erarbeiten.

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