Überblick

Das Prinzip der kontinuierlichen bzw. fortlaufenden Verbesserung gilt in besonderem Maße für ein Arbeitsschutz-Managementsystem (AMS). Wenn erste Erfahrungen aus der Anwendung der ersten AMS-Elemente vorliegen, beginnt die fortlaufende Verbesserung bzw. die Weiterentwicklung. Im Mittelpunkt stehen hierbei die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des AMS, also der Regelungen, deren Dokumentation (in Form dokumentierter Informationen) und der verwendeten Arbeitshilfen (Vorlagen, Muster etc.). Basis für diesen Prozess ist die Ermittlung und Bewertung der Leistungen und der Wirksamkeit des AMS – der Nationale Leitfaden für Arbeitsschutz-Managementsystem spricht von "Messung und Bewertung" (Element 4) und DIN ISO 45:001:2018 von "Bewertung der Leistung" (Kapitel 9). Der Einführungsschritt 8 übernimmt in der Erprobungsphase eine Controllingfunktion und unterstützt damit die für die AMS-Einführung verantwortliche Projektgruppe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist ein besonderes Anliegen des Arbeitsschutzgesetzes (s. § 1 Abs. 1 ArbSchG). § 3 Abs. 1 ArbSchG fordert: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." Die Ermittlung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz und erforderlichenfalls deren Verbesserung sind gesetzliche Grundpflichten jedes Arbeitgebers. Arbeitsschutz-Managementsysteme gehen einen kleinen Schritt weiter: Sie erwarten, dass ein Unternehmen einen Prozess zur fortlaufenden Verbesserung festlegt und anwendet.

DIN ISO 45.001:2018 fordert in diesem Zusammenhang:

  • Kapitel 10.1: Die Organisation muss Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmen und notwendige Maßnahmen durchführen, um die beabsichtigten Ergebnisse ihres SGA-Managementsystems (AMS) zu erreichen.
  • Kapitel 10.3: Die Organisation muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit ihres SGA-Managementsystems fortlaufend verbessern durch:

    1. das Steigern der SGA-Leistung,
    2. das Fördern einer Kultur, die ein SGA-Managementsystem unterstützt,
    3. das Fördern der Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung von Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des SGA-Managementsystems,
    4. die Vermittlung der relevanten Ergebnisse der fortlaufenden Verbesserung an die Beschäftigten und, wo vorhanden, deren Vertreter,
    5. das Aufrechterhalten und Aufbewahren dokumentierter Information als Nachweis der fortlaufenden Verbesserung.

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