Eine zentrale Aufgabe jedes Managementsystems ist es, unter Beachtung des Kontextes (insbesondere der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie anderer Anforderungen) eindeutig und transparent zu klären, welche Aufgaben zu bearbeiten/erledigen sind, sowie zu regeln, wer (welche Person bzw. Personengruppe) für was (welche Aufgaben) zuständig ist. D. h., bei der Einführung des AMS sind die Zuständigkeiten für die Planung und Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, die Umsetzung sowie die Sicherstellung von deren Wahrnehmung nachvollziehbar und nachweislich zu regeln. Dies trägt wesentlich zu einer rechtskonformen Arbeitsschutzorganisation und -praxis bei.

 
Wichtig

Zuständigkeiten

Bei der Regelung der Zuständigkeiten sind die Aufgaben einer Person oder einer Personengruppe, deren Befugnisse sowie deren Verantwortung zu benennen und zu beschreiben. Die DIN ISO 45.001 spricht in diesem Zusammenhang von der Regelung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in einem Unternehmen (Punkt 5.3).

Die Beschreibung der Zuständigkeiten sollte bevorzugt in den Aufgabenbeschreibungen (z. B. Stellen- oder Funktionsbeschreibungen) erfolgen. D. h., die vorhandenen Aufgabenbeschreibungen sollten ergänzt werden.

Die Aufteilung und Zuweisung der Zuständigkeiten muss in jedem Unternehmen individuell erfolgen. Dabei sind zwingend die erforderlichen Qualifikationen der zuständigen Personen zu beachten und bei Bedarf entsprechende Informations-, Unterweisungs- oder Schulungsmaßnahmen durchzuführen.

Bedenken Sie:

  • Führungskräfte und Mitarbeiter erwarten individuelle, vollständige und rechtskonforme Zuständigkeitszuweisungen, die mit ihnen besprochen werden!
  • Sehr allgemein formulierte Zuständigkeiten (z. B. "Sie sind auch für sämtliche Aufgaben des Arbeitsschutzes zuständig.") sind unklar, werden individuell interpretiert und umgesetzt, sind schwer zu überprüfen und i. d. R. wenig wirkungsvoll!
  • Nur wenn die zugewiesenen Zuständigkeiten akzeptiert werden, werden sie auch umgesetzt!
  • Die Übertragung von Zuständigkeiten an nicht ausreichend qualifizierte oder befugte Personen ist gemäß § 7 ArbSchG ungültig.

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