Zusammenfassung

 
Überblick

In den ersten 3 Schritten der Einführung eines AMS bzw. der Weiterentwicklung eines vorhandenen AMS gemäß einem neuen AMS-Konzept, wie insbesondere der DIN ISO 45.001, wurde die Bezugsbasis für den Aufbau des AMS (durch die Bestandsaufnahme und die Konzeption des zukünftigen AMS) sowie die Anwendung des AMS (durch die Arbeitsschutzpolitik und -ziele) geschaffen. Im nächsten Schritt, der parallel zu den Schritten 5 bis 7 bearbeitet werden kann, geht es um die Regelung der Zuständigkeiten für die Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen: "Wer hat welche Aufgaben, Befugnisse und ist wofür verantwortlich?" sowie "wie wird dies geregelt?" Wesentliche Aufgaben dabei sind: die Benennung der Akteure im Arbeitsschutz, die Ermittlung der Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz, die Erstellung einer Zuständigkeitsmatrix (Aufgaben- und Funktionsmatrix), die Pflichtenübertragung sowie die Benennung und Beauftragung von Personen mit besonderen Aufgaben im Arbeitsschutz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Gesetzgeber und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung adressieren ihre Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Vorschriften etc.) primär an die Unternehmer bzw. Arbeitgeber. Sie tragen demzufolge die Gesamtverantwortung (s. § 3 ArbSchG sowie §§ 2 und 21 DGUV-V 1). Das Arbeitsschutzgesetz benennt in § 13 ArbSchG weitere "verantwortliche Personen" und betont, dass der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen kann, ihm obliegende Aufgaben im Arbeitsschutz in eigener Verantwortung wahrzunehmen (s. § 13 DGUV-V 1). In § 3 Abs. 2 ArbSchG wird darüber hinaus gefordert, dass die Planung und Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die betrieblichen Führungsstrukturen einzubinden sind. Der Gesetzgeber und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen aber auch die Beschäftigten in die Pflicht (s. § 15, 16 ArbSchG sowie §§ 15 bis 18 DGUV-V 1). Die in § 3 Abs. 1 ArbSchG formulierte Verpflichtung des Arbeitgebers/Unternehmers, die Wirksamkeit der Maßnahmen im Arbeitsschutz zu überprüfen, setzt die Regelung der Zuständigkeiten (Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung) voraus.

Zu beachten sind auch normative Vorgaben. So fordern alle in Deutschland relevanten AMS-Konzepte (der nationale (deutsche) Leitfaden für AMS, SCC/SCP und die DIN ISO 45.001) direkt oder indirekt die Regelung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz.

1 Zuständigkeiten im Arbeitsschutz

Eine zentrale Aufgabe jedes Managementsystems ist es, unter Beachtung des Kontextes (insbesondere der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie anderer Anforderungen) eindeutig und transparent zu klären, welche Aufgaben zu bearbeiten/erledigen sind, sowie zu regeln, wer (welche Person bzw. Personengruppe) für was (welche Aufgaben) zuständig ist. D. h., bei der Einführung des AMS sind die Zuständigkeiten für die Planung und Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, die Umsetzung sowie die Sicherstellung von deren Wahrnehmung nachvollziehbar und nachweislich zu regeln. Dies trägt wesentlich zu einer rechtskonformen Arbeitsschutzorganisation und -praxis bei.

 
Wichtig

Zuständigkeiten

Bei der Regelung der Zuständigkeiten sind die Aufgaben einer Person oder einer Personengruppe, deren Befugnisse sowie deren Verantwortung zu benennen und zu beschreiben. Die DIN ISO 45.001 spricht in diesem Zusammenhang von der Regelung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in einem Unternehmen (Punkt 5.3).

Die Beschreibung der Zuständigkeiten sollte bevorzugt in den Aufgabenbeschreibungen (z. B. Stellen- oder Funktionsbeschreibungen) erfolgen. D. h., die vorhandenen Aufgabenbeschreibungen sollten ergänzt werden.

Die Aufteilung und Zuweisung der Zuständigkeiten muss in jedem Unternehmen individuell erfolgen. Dabei sind zwingend die erforderlichen Qualifikationen der zuständigen Personen zu beachten und bei Bedarf entsprechende Informations-, Unterweisungs- oder Schulungsmaßnahmen durchzuführen.

Bedenken Sie:

  • Führungskräfte und Mitarbeiter erwarten individuelle, vollständige und rechtskonforme Zuständigkeitszuweisungen, die mit ihnen besprochen werden!
  • Sehr allgemein formulierte Zuständigkeiten (z. B. "Sie sind auch für sämtliche Aufgaben des Arbeitsschutzes zuständig.") sind unklar, werden individuell interpretiert und umgesetzt, sind schwer zu überprüfen und i. d. R. wenig wirkungsvoll!
  • Nur wenn die zugewiesenen Zuständigkeiten akzeptiert werden, werden sie auch umgesetzt!
  • Die Übertragung von Zuständigkeiten an nicht ausreichend qualifizierte oder befugte Personen ist gemäß § 7 ArbSchG ungültig.

2 Vorgehensweise bei der Regelung der Zuständigkeiten

Die rechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz adressieren – wie oben bereits ausgeführt – primär den Arbeitgeber bzw. Unternehmer. Er trägt die Verantwortung für die Umsetzung und damit auch für die Regelung der Zuständigkeiten. Unternehmen, die ein AMS praktizieren, regeln die Zuständigkeiten im Rahmen des Aufbaus des AMS sowie der Aufrechterhaltung (Regelkreis: Anwendung der Regelung, Überpr...

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