3.1 Gefährdungen durch Drohnen

Der Einsatz von Drohnen im Betrieb birgt einige potenzielle Gefahren und Gefährdungen, aber auch mögliche Einschränkungen der Arbeitsqualität der Beschäftigten. Unternehmen sollten daher folgende Punkte beachten:

  • Unsachgemäßer Kontakt mit den Propellern kann zu Verletzungen führen.
  • Es besteht die Gefahr eines Kontrollverlustes über die Drohne, z. B. durch Systemfehler, Frequenzstörung oder Hacking.
  • Der Einsatz birgt die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen.
  • Fehlendes Wissen über rechtliche Anforderungen und technische Funktionsweisen bei den Beschäftigten kann zu einem unsachgemäßen und gefährlichen Einsatz der Drohnen führen.
  • Beim Einsatz von Drohnen können die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild verletzt und personenbezogene Daten missbraucht werden.
  • Ungesicherte Daten, die durch Drohnen erzeugt werden, ermöglichen einen unbefugten Zugriff durch Dritte.
  • Ein nicht vereinbarter Einsatz von Drohnen zur Qualitätskontrolle von Arbeitsprozessen kann bei den betroffenen Beschäftigten zu Verunsicherung und Misstrauen führen.

3.2 Grundlegende Aspekte vor Beschaffung und Inbetriebnahme

Unternehmen müssen im Vorfeld einer möglichen Anschaffung von Drohnen abwägen, ob und wie der Einsatz von Drohnen unter Berücksichtigung der rechtlichen und sicherheitstechnischen Einsatzbedingungen Arbeitsschutzmaßnahmen tatsächlich effektiver und sicherer gestaltet. In diesem Zusammenhang ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Vor Anschaffung der Drohne sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:

  • Die Drohne muss die gesetzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen. Daher muss sie mindestens ein CE-Kennzeichen oder ein anderes Zertifikat, ein Akku-Ladegerät mit GS-Zeichen oder ein anderes Bauart-Zeichen für geprüfte Sicherheit vorweisen.
  • Um eine Drohne effektiv nutzen zu können, sollte sie über eine Kamera, ein Mikrofon oder ein alternatives Aufnahmegerät verfügen.
  • Die Drohne mitsamt allen ihren Softwareprogrammen muss mit den im Unternehmen eingesetzten IT- und KI-Systemen kompatibel sein.
  • Vom Hersteller müssen alle erforderlichen Informationen für den sicheren Betrieb der Drohne und den Datenschutz vorliegen. In Hinsicht auf den Datenschutz muss v. a. klar sein, wer Zugriff auf die von den Drohnen aufgezeichneten Daten hat.
  • Ebenso muss vom Hersteller in Erfahrung gebracht werden, ob neue Lizenzen oder Nutzungsrechte beachtet werden müssen.
  • Es muss weiterhin vom Hersteller in Erfahrung gebracht werden, ob neue Hard- oder Software für die Nutzung der Drohnen-Daten angeschafft werden muss – z. B. für Spracheinstellungen.
  • Die Software der Drohne sollte so gestaltet sein, dass sie im Falle des Ausfalls automatisch in einen sicheren Zustand überführt werden kann. Drohnen sollten unbedingt eine Auto-Go-Home-Funktion besitzen, die eine sichere und schnelle Rückkehr der Drohne im sicheren Korridor bei Störungen und ohne Gefährdung von Personen ermöglicht. Eine solche Funktion ist v. a. dann notwendig, wenn der Akku der Drohne ausgeht oder sie einen Schaden hat.
  • Vor der Beschaffung muss ein Unternehmen wissen, welche Flugzeit/-dauer für den Einsatz im Arbeitsprozess benötigt wird. Daraus ergibt sich auch eine Antwort auf die Frage, wie viele (Wechsel-)Akkus die Drohne benötigt.
  • Bei Anschaffung einer Drohne sollte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
 
Wichtig

Datenschutz bei Drohneneinsatz: Das Wichtigste auf einen Blick

Generierte, im Fluggerät aufgezeichnete Daten, müssen sicher gespeichert und übertragbar sein. Dazu müssen sie vor Manipulationen oder Zugriffen von außen geschützt sein und dem aktuellen Funkübertragungsstandard entsprechen. Gängige Übertragungs- oder Steuerungssysteme arbeiten im 2,4- bzw. 5,8-GHz-Bereich. Durch eine softwarebasierte Verschlüsselung des digitalen Datenaustausches können Telemetrie, Steuerungsbefehle, Audio-, Video- und Sensordaten vor dem Zugriff durch unberechtigte Personen geschützt werden. In Bereichen mit besonderen Anforderungen an den Datenschutz kommen beispielsweise Flugmodi zum Einsatz, die komplett ohne externen Datentransfer oder Daten zur Flugsteuerung auskommen. Die aufgezeichneten Daten dürfen im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine Rechte von Personen verletzen. Im betrieblichen Umfeld ist die Aufnahme von personenbezogenen Daten speziell auch arbeitsrechtlich zu überprüfen. Es wird empfohlen, möglichst sparsam mit der Aufzeichnung von personenbezogenen Daten umzugehen bzw. diese zu vermeiden.[1]

[1] Quelle: DGUV-I 208-058.

3.3 Wichtige Maßnahmen im Vorfeld der Inbetriebnahme

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst Schutzmaßnahmen für einen sicheren Umgang mit Drohnen festgelegt werden, z. B.:

  • Es müssen klare Regeln für den Einsatz und Umgang mit den Drohnen formuliert werden, am besten in Form einer Betriebsanweisung.
  • Die Verantwortlichkeiten und Verantwortlichen für den Betrieb der Drohnen müssen benannt werden.
  • Es muss sichergestellt sein, dass Drohnen nur von Personen mit einem gültigen Drohnenführerschein betrieben und gelenkt werden.
  • Gibt es noch keinen Beschäftigten mit Drohnenführerschein, so sind ausge...

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