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Der zweite Pfeiler der EU-Drohnenverordnung stellt die Unterteilung der Drohnen in 5 Klassen dar – von C0 bis C4. Jede Drohne muss dabei ein Identifizierungskennzeichen aufweisen, das die jeweilige Klasse angibt. Die Einordnung der Drohne wird dabei basierend auf Größe, Gewicht, Sicherheitsfunktionen und Bewegungsenergie vorgenommen. Je nach Drohnen-Klasse gelten dann unterschiedliche Vorschriften und Auflagen.

Für Drohnen, die im freien Verkauf erhältlich sind, ist der Hersteller für die Klassifizierung zuständig. Die Klasse muss seit 2023 auch deutlich auf der Verpackung des Produktes sichtbar sein.

Bisher ist in Deutschland aber keine Drohne auf dem Markt, welche die Vorgaben der Klassen C0 bis C4 erfüllt bzw. für eine dieser Klassen zugelassen ist. Eine nachträgliche Klassifizierung von Drohnen nach Markteinführung ist nicht möglich. Für alle Bestandsdrohnen mit Kamera, die über keine CE-Klassifizierung von C0 bis C4 verfügen, gelten Übergangsbestimmungen bis Ende 2023. Alle Drohnen, die von den Herstellern auf den EU-Markt gebracht wurden und nicht in C0 bis C4 klassifiziert sind, müssen ab 2024 analog den Vorgaben der Klassen C0 (< 250 g) bzw. C4 (< 25 kg) betrieben werden. Um diese Drohnen langfristig in der offenen Kategorie einsetzen zu können, müssen ihre Anwender also die für C0 bzw. C4 geltenden Beschränkungen und Abstände zu unbeteiligten Personen, Wohngebieten etc. einhalten.

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