Es lagen hier mehrere widersprüchliche Gutachten und Einschätzungen vor. Erschwert wurde die rechtliche Würdigung dadurch, dass die Arbeitsplätze der Klägerin nicht mehr existierten und die Dokumentation über den damaligen Arbeitsplatz unzureichend bzw. nicht vollständig war. Für das Gericht stand aufgrund aller vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen fest, dass die langjährige dienstliche Tätigkeit der Klägerin an PC-Standardtastaturen und -mäusen für die Entzündungen der Sehnenscheiden, wenn nicht die einzig denkbare, so doch die wesentlich mitwirkende Ursache war.

Aus dem Urteil: "Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsamtes (BBB Info 1691, Juni 2002, Beiakte A, Bl. 132–137) entsteht eine Sehnenscheidenentzündung durch die Verwendung von Tastatur und Maus als Eingabegeräte des PC, wenn die Fingersehnen, beispielsweise durch einen ungünstigen Winkel der Hand zum Unterarm, umgelenkt werden, sodass die Sehne an der Umlenkstelle ständig einseitig an der Sehnenscheide reibt. Der Effekt kann durch eine kalte Auflagefläche oder durch Druck der Tischkante gegen den Unterarm noch verstärkt werden."

Das Gericht hat die Gutachten der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, das diese entweder zu allgemein oder an der Sache vorbei erfolgten. Es hat sich den Gutachten der Klägerin angeschlossen, bei denen sie zwar den fehlenden beamtenrechtlichen Einschlag vermisste, diesen aber aus eigenem Wissen ergänzte.

 
Wichtig

Wertlose Arbeitsplatzanalyse

Der Technische Aufsichtsdienst (TAD, hier: Fachkraft für Arbeitssicherheit) der Eisenbahnunfallkasse (EUK) hat nicht untersucht, ob derartige Arbeitsbedingungen an den konkret von der Klägerin besetzten PC-Arbeitsplätzen vorlagen. Die erstellte Arbeitsplatzanalyse ging nach Ansicht des Gerichts vom falschen Ansatz aus und war dementsprechend wertlos. Es sei nur untersucht worden, ob Belastungen an üblichen, typischen bzw. durchschnittlichen Arbeitsplätzen, wie sie die Klägerin wohl genutzt hatte, zu den vorliegenden chronischen Sehnenscheidenentzündungen führen könnten. Die im Nachhinein angelegte rückschauende Analyse enthielt nur Angaben auf theoretischer Basis. Sie sind für die Bewertung der physischen Gefährdungsfaktoren unzureichend.

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