Die in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten gelten für den gewerblichen Güterverkehr ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Allerdings müssen bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten geführt werden (handschriftlich nach den Vorgaben der FPersV, wenn kein Aufzeichnungsgerät vorhanden ist). Wenn Fahrten mit größeren Pkw oder Kleintransportern mit Anhängern anstehen, könnte diese Gewichtsgrenze durchaus erreicht werden. Das bedeutet, dass Betrieb und Fahrer sich mit diesen Formalitäten auseinandersetzen müssen.

Die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sind sehr detailliert geregelt (vgl. Tab. 1) und lassen unterschiedliche Fahrtabläufe zu.

 
Max. Tageslenkzeit 9 Std. täglich, 2-mal wöchentlich 10 Std.
Lenkzeitunterbrechung Nach max. 4,5 Std. mind. 45 Min., aufteilbar in 15 und 30 Min.
Tagesruhezeit 11 Std., davon 9 Std. am Stück
Max. Wochenlenkzeit 56 Std., max. 90 Std. in 2 Wochen
Wochenruhezeit 45 Std. am Stück

Tab. 1: Lenk- und Ruhezeiten

Im "normalen" Pkw-Betrieb gilt die zugrunde liegende Vorschrift nicht, und vor allem sind keine Kontrollen zu erwarten. Deshalb wird leicht übersehen, dass auch der Terminkalender von gewöhnlichen Dienstfahrern sich an diesen Eckwerten orientieren sollte. Vor allem gelten die allgemeinen Arbeitszeitvorgaben auch unterwegs. Gemäß Arbeitszeitgesetz darf der Beschäftigte max. 10 Std. am Tag tätig sein (von diversen Ausnahmen, die besonders zu dokumentieren sind, abgesehen). Tatsächlich kann es als empirisch bestätigt gelten, dass das Unfallrisiko bei einer Ausdehnung der Arbeitszeit über 9 Std. hinaus erheblich ansteigt (vgl. Abb. 5).

Abb. 5: Unfallrisiko bei verlängerter Arbeitszeit[1]

Beschäftigte, die einen Außentermin für den Arbeitgeber wahrnehmen, sollten also inklusive der Fahrzeit max. 10 Std. am Tag tätig sein, weil Fahrzeit als Arbeitszeit einzustufen ist, wenn der Beschäftigte selbst steuert. Berücksichtigt man die möglichen Rechtsfolgen bei Schadensfällen oder Beschwerden, sollte es im Interesse des Betriebes und der Beschäftigten liegen, bei längeren Dienstreisen die entsprechenden Übernachtungen einzuplanen (oder als Beifahrer, mit Zug oder Flugzeug zu reisen). Insbesondere sollten von betrieblicher Seite keine Terminplanungen vor- oder hingenommen werden, die dauernde erhebliche Überschreitungen der Arbeitszeitregelungen bedeuten.

[1] Quelle: nach Hänecke et. al., 1998; Impuls 01/2005, BGFE.

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