Betriebsanweisungen müssen aktuell sein, um sicheres Verhalten zu gewährleisten. Erstelldatum und ggf. Revisionsstand sowie die Unterschrift des Verantwortlichen belegen die Aktualität. Ändern sich Verfahren, werden neue Stoffe oder Anlagen eingesetzt, so müssen Betriebsanweisungen aktualisiert werden. GefStoffV und BioStoffV fordern dies „bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“. Die Gültigkeit der Betriebsanweisungen ist i. d. R. nicht zeitlich begrenzt.

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