Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen und Einrichtungen der Schule nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III errichtet, beschafft und in Stand gehalten werden.

Zu § 3:

Unternehmer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist gemäß § 136 Abs. 3, Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Sachkosten- bzw. der Schulträger.

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