(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von Masten und Arbeiten auf Masten nicht beschäftigen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

1 dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
2 ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
 

(3) Der Unternehmer darf Jugendliche nicht auf Leitungsfahrzeugen beschäftigen.

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