(1) Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden. Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein.

Zu § 9 Abs. 1:

Siehe auch "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO, E DIN 45 678 "Sattelkraftfahrzeuge; Fahrzeugführersitz; Schwingungsübertragung" und VDI-Richtlinie 2057 Blatt 3 "Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen; Beurteilung".

 

(2) Sitze in Geldtransportfahrzeugen müssen so angeordnet sein, dass die Sitzlängsachse parallel zur Fahrzeuglängsachse liegt.

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