(1) Plätze für Fahrzeugführer müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Fahrzeugführer den Fahrweg überblicken und das Fahrzeug sicher führen kann.

Zu § 8 Abs. 1:

Siehe auch "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO und "Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen" zu § 35b StVZO.

 

(2) Als Beifahrerplätze sind nur Sitzplätze zulässig.

Zu § 8 Abs. 2:

Beifahrer sind Versicherte, die zum Fahrpersonal gehören.

 

(3) Sind Fahrzeuge für die Mitfahrt weiterer Personen, außer Fahrzeugführer und Beifahrer, bestimmt, müssen Mitfahrerplätze als Sitz-, Steh- oder Liegeplätze vorhanden sein, die einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.

Zu § 8 Abs. 3:

Siehe auch "Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136, bisher ZH 1/211).

 

(4) Sind Mitfahrerplätze als Stehplätze ausgebildet, müssen sie

 

1.

so angeordnet sein, dass von darauf stehenden Personen bei normaler Körperhaltung keine Körperteile über die seitliche Fahrzeugkontur hinausragen,

 

2.

als Einzelstehplatz eine mindestens 0,45 x 0,35 m große rutschhemmende Standfläche haben, wobei frei hinausragende Ecken abgeschrägt oder abgerundet sein müssen,

 

3.

als Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen eine Höhe von höchstens 0,45 m über dem Boden haben,

 

4.

griffsichere Haltegriffe haben, die griffgünstig zur Standfläche angeordnet sind

und

 

5.

so gestaltet sein, dass in den Raum senkrecht über der Standfläche bis zu einer Höhe von 2,0 m keine Fahrzeugteile hineinragen und im Bereich des Stehplatzes sich keine scharfen oder spitzen Teile befinden.

Zu § 8 Abs. 4 Nr. 2:

Für außen an Fahrzeugen (z.B. Müllsammelfahrzeugen) angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach rutschhemmender Ausführung als erfüllt, wenn die Standflächen aus Rosten mit profilierten Stegoberkanten bestehen und so ausgeführt sind, dass anfallender Schmutz und Schnee durchfallen können.

Siehe auch Anhang 3 "Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen".

Zu § 8 Abs. 4 Nr. 4:

Für außen an Fahrzeugen (z.B. Müllsammelfahrzeugen) angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach griffgünstiger Anordnung als erfüllt, wenn die Haltegriffe mindestens 0,1 m nach beiden Seiten von einer senkrechten Ebene entfernt sind, welche durch den Mittelpunkt der Standfläche verläuft, und sie sich mindestens 1,3 m und höchstens 1,8 m über der Standfläche befinden.

Haltegriffe sind dann als griffsicher anzusehen, wenn sie ca. 25 mm Durchmesser und eine rutschhemmende, z.B. profilierte Oberfläche haben.

Siehe auch Anhang 3 "Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen".

 

(5) Absatz 4 Nr. 2 und 5 gelten nicht bezüglich der Stehplatzabmessungen für Stehplätze in Kraftomnibussen.

 

(6) Liegeplätze müssen eine Sicherung gegen Herausfallen von Personen haben.

Zu § 8 Abs. 6:

Siehe auch "Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136, bisher ZH 1/211).

 

(7) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen ausreichenden Bewegungsraum bieten und so beschaffen sein, dass für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer durch die Art des verwendeten Werkstoffes, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Fahrzeuges Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

Zu § 8 Abs. 7:

Siehe auch "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO und DIN 30 701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Bezüglich der Verglasung ist diese Forderung erfüllt, wenn für die Verglasung der Fenster und Türen Sicherheitsglas verwendet wird.

 

(8) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Lastkraftwagen und in hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestelles diesen gleichzusetzenden maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpasst, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau oder bei denen Teile des Aufbaues abnehmbar sind und aus diesem Grund die Anbringung eines oberen Gurtverankerungspunktes nicht zulassen, genügt die Ausrüstung mit Beckengurten (Zweipunktgurten).

Zu § 8 Abs. 8:

Zu Wirksamkeit, Lage und Anordnung von Verankerungen für Sicherheitsgurte siehe "Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerung der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen" (76/115/EWG).

Bei Personenkraftwagen kann eine wesentliche Verbesserung des Schutzes vor Verletzungen bei Unfällen neben der Ausstattung mit Sicherheitsgurten durch die Ausrüstung der Sitze mit Kopfstützen in vom Fahrzeughersteller gelieferter oder amtlich genehmigter Bauart erreicht werden.

 

(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so einge...

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