(1) Fahrzeuge dürfen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus geführt werden. Stellteile dürfen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigt werden.

 

(2) Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.

Zu § 44 Abs. 2:

Zum sicheren Führen von Fahrzeugen sind z.B. Sandaletten, Holzpantinen nicht geeignet.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 35 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1).

 

(3) Der Fahrzeugführer hat die Fahrweise so einzurichten, dass er das Fahrzeug sicher beherrscht. Insbesondere muss er die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen.

Zu § 44 Abs. 3:

Diese Forderung beinhaltet auch, dass

  • Fahrzeuge bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor und nur mit kraftschlüssigem Antrieb gefahren werden,
  • vor dem Abwärtsfahren rechtzeitig heruntergeschaltet wird

    und

  • Gefällstrecken nur befahren werden, wenn die Fahrzeuge sicher gebremst werden können.

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