(1) Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen, gestaltet und, sofern ihre Zuordnung, ihr Schaltsinn und Schaltzustand nicht eindeutig erkennbar sind, dauerhaft gekennzeichnet sein, dass sie sich leicht und gefahrlos betätigen lassen und eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird. Betätigungseinrichtungen für das Führen des Fahrzeuges müssen auch bei angelegtem Sicherheitsgurt gut erreichbar sein.

Zu § 10 Abs. 1:

Siehe auch

  • DIN 73 001 "Bedienung von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor",
  • DIN 33 401 "Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise",
  • "Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)" (78/316/EWG).
 

(2) Fahrzeuge müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Anzeige- und Kontrollgeräten ausgerüstet sein. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein.

Zu § 10 Abs. 2:

Anzeigegeräte sind z.B.

  • Geschwindigkeitsmesser,
  • Druckanzeiger für Druckluftbremsanlagen.

Kontrollgeräte sind z.B.

  • Kontrollleuchte des Fahrtrichtungsanzeigers,
  • Kontrollleuchte des Fernlichtes.

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