(1) Verbindungsleitungen müssen als festverlegte Rohrleitungen ausgeführt sein.

 

(2) Sind aus konstruktiven Gründen im Verlauf von festverlegten Rohrleitungen flexible Zwischenstücke erforderlich, müssen hierfür geeignete und fest eingebundene Schläuche verwendet sein.

 

(3) In Verbindungsleitungen zwischen Druckluftbehälter und Verbrauchern, deren zulässiger Betriebsüberdruck kleiner als der des Druckluftbehälters ist, müssen geeignete Druckminderer mit nachgeschalteter Druckmeßeinrichtung und Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung eingebaut sein.

 

(4) In Verbindungsleitungen zwischen Druckluftbehälter und Seekasten muß der zulässige Betriebsüberdruck auf 2 bar begrenzt sein.

 

(5) Verbindungsleitungen mit einem freien Ende müssen mit einem Absperrventil und einer Kupplung oder einer selbstschließenden Kupplung ausgerüstet sein.

 

(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen Verbraucher mit geeigneten und festeingebundenen Schläuchen an Verbindungsleitungen nach Absatz 5 angeschlossen sein.

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