(1) Der Unternehmer darf ein schwimmendes Gerät erst in Betrieb nehmen, nachdem die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des Gerätes rechnerisch nachgewiesen und der Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft ist. Der Nachweis ist mit Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des Sachverständigen an die Berufsgenossenschaft zu senden. Der Ausfertiger des Nachweises und der Sachverständige dürfen nicht dieselbe Person sein.

 

(2) Ist es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den Nachweis nach Absatz 1 vor Inbetriebnahme zu erbringen, so ist es zulässig, den Betrieb aufzunehmen, wenn das schwimmende Gerät hinsichtlich der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit unter Aufsicht eines Sachverständigen praktisch erprobt worden ist. Der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzureichen, wenn das schwimmende Gerät in der der praktischen Erprobung zugrunde gelegten Zusammenstellung weiter betrieben werden soll.

 

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend nach Änderungen eines schwimmenden Gerätes, die die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflußt haben können.

 

(4) Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind:

1 Sachverständige der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften,
2 Sachverständige, die von einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion bestellt sind,
3 Sachverständige, die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt sind oder
4 Sachverständige, die von der Berufsgenossenschaft anerkannt sind.

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