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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

1 das Herstellen von Aluminiumpulver, einem schuppenartigen Pulver mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 2 mm, das sich erfahrungsgemäß aufgrund seiner Beschaffenheit oder Herstellungsweise noch nicht vollständig mit Sauerstoff abgesättigt hat,
2 das Bearbeiten, Mischen, Umfüllen (Ausbringen), Einfüllen von Aluminiumpulver,
3 das innerbetriebliche Befördern von Aluminiumpulver und dessen Bereitstellung in Zwischenlagern.
 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

1 das Verdüsen von Aluminium,
2 das Herstellen von Aluminiumpaste,
3 das Lagern im Fertiglager.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist:

1 Herstellendas Zerkleinern (Pulverisieren) von Aluminium zu einem Produkt mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 2 mm, z. B. durch Stampfen in Stampfmaschinen, Mahlen in Kugelmühlen, Schwingmühlen u. dgl.
2 Bearbeitendas Abscheiden, Sichten, Sieben, Polieren, Entfetten, Mischen, Ausbringen und Umfüllen des Aluminiumpulvers. Bearbeiten ist auch Trocknen der Aluminiumpaste zu Aluminiumpulver.
3 Offene AnlageAnlage für das Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver, in der die Luft in ihrer natürlichen Zusammensetzung und unter dem jeweiligen Atmosphärendruck freien Zutritt zum Aluminiumpulver hat.
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Geschlossene AnlageAnlage für das Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver, in der ein Gasgemisch anderer Zusammensetzung als der atmosphärischen Luft oder anderen Druckes als des atmosphärischen Druckes während des Betriebes aufrechterhalten wird. Bei kontinuierlich beschickten Anlagen wird in der Regel das Material unter Schutzgas eingebracht und durch Schleusen ausgebracht. Zu den geschlossenen Anlagen gehören außerdem auch

  • mit Schutzgas betriebene Mischer,
  • Vacuumanlagen sowie
  • Anlagen in explosionsdruckfester oder explosionsdruckstoßfester Bauweise.
5 Reihengebäudein einer Richtung aneinandergebaute Gebäude mit einer Widerstandswand als gemeinsamer Trennwand. Die Gebäude können ein- und mehrgeschossig sein.
6 Filterturmein mehrgeschossiges, freistehendes Gebäude mit nur einem Raum je Geschoß.
7 Abstand der Gebäude untereinanderdie kürzeste Entfernung der einander zugekehrten Außenwände.
8 Ausblaseflächeeine Wand oder ein Teil einer Wand, die bei einer Explosion eine rasche Druckentlastung in vorbestimmter Richtung ermöglicht.
9 Widerstandswand und WiderstandsdeckeWand oder Decke, die einer Explosion im Innern des Raumes standhält.
10 StichwegWeg zur Versorgung eines bestimmten Gebäudes. Er dient nicht dem Durchgangsverkehr.
11 ZwischenlagerRaum oder Gebäude für Bereitstellung von Aluminiumpulver zur weiteren Bearbeitung im eigenen Betrieb.
12 FertiglagerRaum oder Gebäude für Lagerung von vollständig mit Sauerstoff abgesättigtem, versandfertigem Aluminiumpulver.

§§ 2a - 16 III Bau und Ausrüstung

§ 2a Allgemeines

 

(1) Für Maschinen zum Herstellen, Bearbeiten und Fördern von Aluminiumpulver, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für Maschinen zum Herstellen, Bearbeiten und Fördern von Aluminiumpulver, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

 

(2) Für Maschinen zum Herstellen, Bearbeiten und Fördern von Aluminiumpulver, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht für Maschinen zum Herstellen, Bearbeiten und Fördern von Aluminiumpulver, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

 

(4) Maschinen zum Herstellen, Bearbeiten und Fördern von Aluminiumpulver, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Bauvorschriften für Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude sowie Herstellungs- und Bearbeitungsräume und deren Einrichtungen

 

(1) Herstellungs- und Bearbeitungsräume gelten als explosionsgefährdet. Sie müssen aus unbrennbarem Baustoff hergestellt sein. Für Ausblaseflächen kann der Baustoff schwer entflammbar sein.

 

(2) Die Räume für das Bearbeiten dürfen eine Grundfläche von höchstens 150 m2 haben.

 

(3) Die Fußböden in Herstellungs- und Bearbeitungsräumen müssen unbrennbar sein. Sie müssen in sich und zu den Wänden fugenlos oder dichtverfugt und leicht zu reinigen sein.

 

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