(1) Der Kranführer darf nicht
1 | Lasten schrägziehen oder schleifen, |
2 | Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen. |
(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:
1 | für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden, |
2 | mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last kontrolliert abläuft, |
3 | für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde oder eines Zugmittels, |
4 | für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen, |
5 | beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb, |
6 | beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen. |
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