(1) Der Kranführer darf nicht

1 Lasten schrägziehen oder schleifen,
2 Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen.
 

(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:

1 für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden,
2 mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last kontrolliert abläuft,
3 für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde oder eines Zugmittels,
4 für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen,
5 beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb,
6 beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen.

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