(1) Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem Ausleger hängt, müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und Katzfahrwerke Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1 Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt,
2 Konsolkrane,
3 Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen,
4 Derrickkrane,
5 Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so groß ist wie die Summe aller Kippmomente.

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