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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Die Unfallverhütungsvorschrift “Kernkraftwerke” ist nicht anzuwenden, soweit sie mit den den gleichen Gegenstand regelnden staatlichen Rechtsvorschriften oder darauf beruhenden Verwaltungsakten, insbesondere Genehmigungen, Auflagen und Anordnungen, nicht im Einklang steht.

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Kernkraftwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben.

 

(2) Soweit in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften der UVV “Wärmekraftwerke und Heizwerke” (VBG 2).

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Kernkraftwerke im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Wärmekraftwerke mit nuklearer Energieumwandlung zur Erzeugung thermischer oder elektrischer Energie.

 

(2) Das Betreiben eines Kernkraftwerkes im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes und die in einer stillgelegten Anlage notwendig sind. Es beginnt mit der ersten Kritikalität und umfaßt damit auch den nuklearen Probebetrieb. Darüber hinaus umfaßt es alle geplanten Tätigkeiten zur Störfallbeherrschung und zur Störfallfolgenbeseitigung.

 

(3) Personenschleusen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schleusen, die für Personenschleusungen zugelassen sind, auch wenn sie zur Schleusung von Gegenständen genutzt werden. Eine Schleuse ist ein mit dem Sicherheitsbehälter verbundener druckfester und technisch gasdichter Körper mit 2 Türen, dessen Innentür den Schleusenraum mit dem Innenraum des Reaktorsicherheitsbehälters und dessen Außentür den Schleusenraum mit dem Außenraum verbindet.

 

(4) Störfälle im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Ereignisabläufe, bei deren Eintreten der Betrieb des Kernkraftwerkes oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann, und für die die Anlage ausgelegt ist, oder für die bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind.

 

(5) Strahlenschutzpersonal im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Strahlenschutzbeauftragten und das übrige mit Aufgaben des Strahlenschutzes betraute Personal.

 

(6) Bereiche mit besonderen Sicherungsanforderungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche Bereiche des Kernkraftwerkes, die gegen das Eindringen Unbefugter besonders geschützt sind.

§§ 3 - 15 III Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die Anlage und Anlageteile in dem durch diesen Abschnitt III beschriebenen Zustand befinden.

§ 4 Anforderungen an Arbeitsplätze

Anlagen und Anlageteile von Kernkraftwerken müssen so angeordnet und eingerichtet sein, daß sie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher bedient und instand gehalten werden können.

§ 5 Absauganlagen

Für Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Inkorporation radioaktiver Stoffe über die Atemwege besteht, müssen lüftungstechnische Anlagen mit ausreichender Absaugwirkung zur Herabsetzung der luftgetragenen Aktivität vorhanden sein.

§ 6 Kommunikationsmittel und Alarmanlagen

 

(1) Es müssen Kommunikationsmittel vorhanden sein. Damit müssen im Kernkraftwerk jederzeit Meldungen, die die Sicherheit der Versicherten betreffen, an eine zentrale Stelle gegeben und von dort entsprechende Weisungen empfangen werden können.

 

(2) Es müssen Alarmanlagen vorhanden sein. Sie müssen jederzeit eine Alarmierung der im Kernkraftwerk befindlichen Versicherten ermöglichen.

§ 7 Strahlungsmeßeinrichtungen für Kontrollbereiche und betriebliche Überwachungsbereiche

 

(1) In Kontrollbereichen von Kernkraftwerken müssen Meßeinrichtungen vorhanden sein, die eine kontinuierliche Überwachung der Ortsdosisleistung und von radioaktiven Stoffen in der Raumluft gewährleisten.

 

(2) Die Meßergebnisse der nach Absatz 1 notwendigen Einrichtungen müssen an zentraler Stelle angezeigt werden können.

 

(3) Bei den nach Absatz 1 notwendigen Einrichtungen müssen sich Schwellenwerte einstellen lassen; bei Erreichen dieser Schwellenwerte müssen Meldungen erfolgen können.

 

(4) Im Kontrollbereich und im betrieblichen Überwachungsbereich muß eine ausreichende Anzahl von Meßgeräten für ergänzende Messungen zur Verfügung stehen.

§ 8 Einrichtungen zur Kontaminationskontrolle

Einrichtungen zur Kontaminationskontrolle von Personen und Sachgütern müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, um Kontaminationen festzustellen und zu lokalisieren.

§ 9 Einrichtungen zur Dekontamination

Einrichtungen zur Dekontamination von Personen und Sachgütern müssen vorhanden sein.

§ 10 Einrichtungen zur Inkorporationskontrolle

Einrichtungen zur Inkorporationskontrolle müssen im Kernkraftwerk vorhanden oder ihre Verfügbarkeit muß sichergestellt sein.

§ 11 Flucht und Rettung

 

(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen sowie die Rettung von Versicherten aus Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen ist insbesondere dadurch sicherzustellen, daß

  • Türen, die besonderen Sicherungsanforderungen genügen müssen, auch bei Energieausfall sicher zu öffnen sind,
  • Vereinzelungsanlagen im Verlauf von Rettungswegen umgangen oder aufgehoben werden können,
  • die Kennzeichnung von Rettungswegen durch zusätzliche Bodenmarkierungen erfolgt.
 

(2) Rettungswege aus Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen müssen unter Berücksichtigung d...

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