(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Unterrichtszwecke nur Lasereinrichtungen der Klassen 1 oder 2 verwendet werden.

 

(2) Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 2 für Unterrichtszwecke hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere durch zusätzliche Leistungsbegrenzung, Abgrenzung, Kennzeichnung, spezielle Unterweisung und Unterrichtung.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lasereinrichtungen, die in der Lehre in Hochschulen, bei der individuellen Ausbildung und in der Erwachsenenbildung verwendet werden.

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1:

Neben den Klassen 1 und 2 können auch Laser der Klassen 1M und 2M verwendet werden, wenn zusätzlich sichergestellt wird, dass der Strahlquerschnitt nicht durch optisch sammelnde Instrumente verkleinert werden kann.

zu § 15 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

 

1.

der Laserbereich durch Abschirmung auf das notwendige Maß begrenzt und durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert ist,

 

2.

Zugänge zu Laserbereichen mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet sind,

 

3.

Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 und 2M nur von befugten und unterwiesenen Personen betrieben werden,

 

4.

bei der Vorbereitung von Versuchen und Vorführungen nur Personen beteiligt oder zugegen sind, die zuvor über die Gefahren der Laserstrahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterrichtet worden sind,

 

5.

Beobachter bzw. Teilnehmer vor Beginn des Versuches bzw. der Vorführung über die Gefahren der Laserstrahlung unterrichtet worden sind,

 

6.

Versuche und Vorführungen mit der jeweils geringsten notwendigen Laserleistung durchgeführt werden.

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