(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Unterrichtszwecke nur Lasereinrichtungen der Klassen 1 oder 2 verwendet werden.
(2) Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 2 für Unterrichtszwecke hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere durch zusätzliche Leistungsbegrenzung, Abgrenzung, Kennzeichnung, spezielle Unterweisung und Unterrichtung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lasereinrichtungen, die in der Lehre in Hochschulen, bei der individuellen Ausbildung und in der Erwachsenenbildung verwendet werden.
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1:
Neben den Klassen 1 und 2 können auch Laser der Klassen 1M und 2M verwendet werden, wenn zusätzlich sichergestellt wird, dass der Strahlquerschnitt nicht durch optisch sammelnde Instrumente verkleinert werden kann.
zu § 15 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
1. |
der Laserbereich durch Abschirmung auf das notwendige Maß begrenzt und durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert ist, |
2. |
Zugänge zu Laserbereichen mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet sind, |
3. |
Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 und 2M nur von befugten und unterwiesenen Personen betrieben werden, |
5. |
Beobachter bzw. Teilnehmer vor Beginn des Versuches bzw. der Vorführung über die Gefahren der Laserstrahlung unterrichtet worden sind, |
6. |
Versuche und Vorführungen mit der jeweils geringsten notwendigen Laserleistung durchgeführt werden. |
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