(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Leitstrahlverfahren und Vermessungsarbeiten nur folgende Lasereinrichtungen verwendet werden:
1. |
Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2 oder 3 A, |
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn der Unternehmer die beabsichtigte Verwendung stärkerer Lasereinrichtungen und die hierbei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilt und die Berufsgenossenschaft nicht widerspricht.
Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 1 Nr. 1:
Bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M oder 3A ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl nicht durch optisch sammelnde Instrumente, z. B. Nivelliergeräte, Ferngläser oder Teleskope, beobachtet wird.
zu § 14 Abs. 1 Nr. 2:
Bei der Verwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3B mit maximal 5 mW (seit 2001 Laser der Klasse 3R) Ausgangsleistung im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm begrenzt) bzw. Laser-Einrichtungen der Klasse 3R, bei denen die Strahlrichtung konstant ist, haben sich folgende Maßnahmen bewährt:
2. |
Der Laserstrahl soll möglichst außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verlaufen (siehe auch Nummer 4). |
6. |
Spiegelnde oder glänzende Gegenstände, z. B. Metallteile, Fahrzeugscheiben, Rückspiegel, sind aus der Umgebung des Laserstrahls zu entfernen oder abzudecken. |
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