(1) Der Unternehmer darf Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3 B oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

 

1.

dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und

 

2.

ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Durchführungsanweisung zu § 11:

Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz sind Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, gilt diese Beschäftigungsbeschränkung auch für Laser der Klasse 3R.

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