DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.

zu § 3: Die sicherheitstechnischen Maßnahmen des Abschnittes III der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" in Bezug auf Bau und Ausrüstung von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung dienen dem Schutz vor:

  • Gefährdungen durch besondere bauliche Gegebenheiten
  • szenisch bedingten Gegebenheiten (z. B. Absturzgefährdung)
  • herabfallenden Gegenstände
  • betriebsbedingten Bewegungen
  • unbeabsichtigten Bewegungen

Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Anforderungen an die Auswahl und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

Zur Festlegung der notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) fachkundig durchzuführen.

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 4 Standsicherheit und Tragfähigkeit

Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie betreten werden, tragfähig sein.

zu § 4: Zu Flächen und Aufbauten zählen insbesondere Bühnen- und Szenenflächen, Podeste, begehbare und nicht begehbare Dekorationen, Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Traversenkonstruktionen, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

Neben den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und den Regeln des Bauwesens für die Standsicherheit und die Tragfähigkeit von Flächen und Aufbauten sollen insbesondere folgende Regeln der Technik herangezogen werden:

  • DIN 56955 Veranstaltungstechnik - Lastannahmen für Einbauten für Bühnen und Nebenbereichen - Verkehrslasten
  • DIN 56950-1 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
  • DIN 56928 Veranstaltungstechnik - Technische Decken - Sicherheitstechnische Anforderungen
  • DIN 15920-4 Veranstaltungstechnik - Podestarten, Bühnenwagen, frei verfahrbar
  • DIN 15920-11 Veranstaltungstechnik - Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer aus Holz
  • DIN 15921 Veranstaltungstechnik - Aluminiumpodeste und -zargen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung

Für Veranstaltungen im Freien sind Standsicherheit und Tragfähigkeit für alle zu erwartenden Umwelteinflüsse und Betriebsbedingungen sicherzustellen.

Die Elemente von Flächen und Aufbauten sind so zu gestalten, dass notwendiges Heben und Tragen nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen führt. Eine Kennzeichnung mit Masseangabe ist erforderlich, wenn ein Heben und Tragen nur in ungünstiger ergonomischer Position möglich ist oder Elemente eine größere Masse als 25 kg haben. Soweit erforderlich, sind Auf- und Abbauanleitungen zu erstellen.

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§ 5 Sichere Begehbarkeit

(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, dass Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen

  1. Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,
  2. betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar,
  3. aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert,
  4. Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert und
  5. Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein.
(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen.

zu § 5 Abs. 1: Als Richtwert für die maximale Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 Prozent nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, siehe ASR A1.8 "Verkehrswege". Nur bei besonderen szenischen Anforderungen kann eine größere Neigung gewählt werden. In diesen Fall ist durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, vgl. § 20 Abs. 1.

Für lang andauernde szenische Darstellungen im Stehen, z. B. bei Chören sind waagerechte Standflächen vorzusehen.

Bewegungsvorgänge bei szenischer Darstellung, insbesondere z. B. bei Sturzszenen, Musical- und Tanzaufführungen, können eine spezifische Beschaffenheit des Fußbodens erfordern. Dies kann durch eine ausreichende Schockabsorption und Vertikalverformung des Fußbodens erreicht werden. Stolperstellen und mögliche Stoßkanten sind zu vermeiden bzw. abzupolstern.

Die Gestaltung der Szenenflächen richtet sich nach der Art der szenischen Darstellung; z. B. ist es beim Einsatz von Bodennebel erforderlich, d...

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