Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei ihrer Arbeit Gefahrstoffen, Biostoffen oder physikalischen Belastungen ausgesetzt sein.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden frühzeitig zu erkennen und arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten zu verhüten.

Abbildung 66 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.

Abb. 66 Impfung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • VBG Fachwissen "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen"

In der Wildtierhaltung können Einwirkungen gegeben sein z. B. durch:

  • Biostoffe
  • Gefahrstoffe
  • Lärm und Vibration
  • UV-Strahlung (natürliche und künstliche)
  • Hohe körperliche Belastung
  • Taucherarbeiten
  • Arbeiten an Bildschirmgeräten
  • Arbeiten im Ausland unter besonderen klimatischen Bedingungen und Infektionsgefahren

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Sie müssen mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Sie arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge)haben.

Informieren Sie Ihre Beschäftigten, dass diese sich auch auf eigenen Wunsch von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten und/oder untersuchen lassen können (Wunschvorsorge), wenn diese einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und ihrer beruflichen Tätigkeit vermuten.

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört als zentrales Instrument die Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. Ebenfalls können sinnvolle Untersuchungen nach Aufklärung durch diese dann durchgeführt werden, wenn die Beschäftigten dies nicht ablehnen. Aus tätigkeitsbedingten erhöhten Infektionsrisiken kann die Empfehlung zur Impfung folgen. Biomonitoring ist ebenfalls Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.

Die Vorsorge nach der ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die jeweilige Tätigkeit. Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers und gehen der Frage nach, ob die psychischen und physischen Fähigkeiten der Beschäftigten erwarten lassen, dass diese ihre Tätigkeiten ausüben können (wie z. B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten bei Flurförderzeugen).

Lassen Sie sich dazu von Ihrem Betriebsarzt oder Betriebsärztin beraten. Nutzen Sie bei Tätigkeiten mit Exposition durch Biostoffe auch die Fachkunde Ihrer Veterinäre.

Tabelle 3 Anlässe für eine Angebots- oder Pflichtvorsorge

Tätigkeiten Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge
Tätigkeiten mit Lärmexposition (Holzbearbeitungsmaschinen, Motorsägen, "lärmintensive" Tiere, wie z. B. Brüllaffen) Überschreitung des unteren Auslösewertes von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 132 dB(C) Überschreitung des oberen Auslösewertes von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 137 dB(C)
Tätigkeiten mit Vibrationsexposition (z. B. Motorsägen, Freischneider) Überschreitung des unteren Auslösewertes A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen Überschreitung des oberen Auslösewertes von A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen
Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung (z. B. UV-A oder UV-B Strahler)

Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können

Heff = 30 J · m–2

(Wellenlänge 100–400 nm (UV-A, UV-B)

Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können

Heff = 30 J · m–2

(Wellenlänge 100–400 nm (UV-A, UV-B)
Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung im Zeitraum April bis September zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr (MEZ) ab einer Dauer von insgesamt mindestens 1 Stunde pro Arbeitstag an mindestens 50 Arbeitstagen pro Jahr  
Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten)   X

Feuchtarbeit

(z. B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, direkter Hautkontakt zu Wasser)
regelmäßig zwei Stunden oder mehr je Tag regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben Bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub Bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub
Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung X  
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern Atemschutzgeräte der Gruppe 1 Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3
In der Vogelhaltung bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren hinsichtlich der aviären Stämme von Chlamydia psitta   X
Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen (z. B. Europäische Fledermaus Tollwutviren)   X
Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Borrellia burgdorferi oder in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus.   X

Tätigkeit...

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