Der Arbeitgeber hat gemäß §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 BetrSichV sowie § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, zu dokumentieren und bei sich ändernden Bedingungen zu ergänzen. Entsprechend den festgestellten Gefährdungen sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Allgemein

Die Beurteilung wird nach Arbeitsbereichen oder nach Art der Tätigkeit durchgeführt. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Im Rahmen der Beurteilung sind alle vorhersehbaren Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.

Dazu gehören u. a.:

  • Mechanische Gefährdungen, z.B. Schnittverletzungen, unkontrolliert bewegende Teile, Stolpern, Umknicken, Stürzen,
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen, z.B. Hitze, Kälte, Nässe, Wind- und Lichtverhältnisse,
  • Physische Belastungen/Arbeitsschwere, z.B. schweres Heben und Tragen, körperliche Zwangshaltung,
  • Psychische Belastungen, z.B. durch Arbeitsorganisation (z.B. Monotonie, hoher Zeitdruck), Handlungs- und Entscheidungsspielräume, gesundheitsförderlicher Führungsstil, Sozialklima,
  • Sonstige Gefährdung, z.B. ungeeignete persönliche Schutzausrüstung,
  • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, denen die Versicherten bei der Waldarbeit ausgesetzt sind.

     

    Hinweise zur Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen sind z.B. enthalten in:

    • Information "Gefährdungen bei forstlichen Tätigkeiten – Beurteilung und Dokumentation Teil 1 und 2" (GUV-I 8750 und 8765).
    • Information "Arbeitsplätze allgemein: Gefährdungs-/Belastungs-Kataloge" (GUV-I 8700).
    • Technische Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" (TRBS 1111).

Lärm und Vibrationen

Bei Tätigkeiten mit Lärm- und Vibrationseinwirkungen, z.B. bei der Arbeit mit der Motorsäge oder beim Fahren eines Harvesters, ist gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu prüfen, ob die Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerte erreicht bzw. überschritten werden. Für die Waldarbeit sind folgende Auslöse- und Expositionsgrenzwerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und der Tages-Vibrationsexposition nach §§ 6 und 9 der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung von Bedeutung:

  • Lärmexposition

     
    oberer Auslösewert LEX(8) = 85 dB(A)
    unterer Auslösewert LEX(8) = 80 dB(A)
     

    Hinweis:

    Wird der untere Auslösewert LEX(8) = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C) nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.

    Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition den oberen Auslösewert LEX(8) = 85 dB (A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C), hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

  • Vibrationsexpositionen

    für Hand-Arm-Schwingungen

     
    Expositionsgrenzwert A(8) = 5,0 m/s²
    Auslösewert A(8) = 2,5 m/s²

    für Ganzkörperschwingungen

     
    Expositionsgrenzwert in x-,y-Richtung A(8) = 1,15 m/s²
    Expositionsgrenzwert in z-Richtung A(8) = 0,8 m/s²
    Auslösewert (alle Richtungen) A(8) = 0,5 m/s²

Die am Arbeitsplatz vorhandene Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen ist fachkundig zu ermitteln. Für die Beurteilung des Ausmaßes der Gefährdung ist der Tages-Lärmexpositionspegel bzw. der Tages-Vibrationsexpositionswert nach § 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung heranzuziehen.

Des Weiteren sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen:

  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition,
  • die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen,
  • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,
  • die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine 8-Stunden-Schicht hinaus,
  • die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln,
  • die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen (z.B. Jugendliche und Schwangere) angehören,
  • Herstellerangaben.

Die Tagesexpositionswerte für Lärm und Hand-Arm-Vibrationen können bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen, z.B. mit Motorsägen, Freischneidern und Erdbohrgeräten, die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.

Beim Führen forstwirtschaftlicher Maschinen, z.B. bei Harvestern, Forwardern oder Rückeschleppern, können die Tagesexpositionswerte für Ganzkörperschwingungen die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.

Angaben zu Vibrationen und Schallpegel können durch Messungen, aus Prüfberichten (z.B. BGIA, KWF, DLG) oder aus Herstellerangaben ermittelt werden. Die Expositionszeit ist entsprechend dem Arbeitsverfahren zu bestimmen.

Gefahrstoffe

Nach § 7 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen (z.B. Kraftstoffe, Schmierstoffe, Sprühfarben, Pflanzenschutzmittel, organische Reinigungsmittel) ...

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