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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss “Verkehr” der BGZ

Hinweis: Diese(r) BG-Regel/BG-Information/BG-Grundsatz ist bis zum In-Kraft-Treten bzw. ihrer/seiner Veröffentlichung rechtlich unverbindlich und darf erst nach ihrer/seiner Bekanntgabe und Veröffentlichung angewendet werden.

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken, die auf Wasserfahrzeugen der Binnenschifffahrt eingebaut sind. [1]

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Flüssiggasanlagen, die zu anderen als Haushaltszwecken an Bord vorhanden sind. [2]

[1] Flüssiggas wird in geprüften Druckgasbehältern (Brenngasbehälter) geliefert. Sie enthalten das Gas in flüssiger Form und unter Druck. Ausströmendes Gas ist schwerer als Luft. Unverbrannt ausströmendes Gas sinkt zu Boden und kann mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Das unbeabsichtigte Ausströmen von Gas und somit das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre muss wirksam verhindert werden.

Es wird insbesondere auf die zusätzlichen Bestimmungen für Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen, die zum Transport von Gefahrgut zugelassen sind, hingewiesen; siehe Anhang 5.

[2] Solche Anlagen können z. B. sein:
  • Flämmeinrichtungen zum Trocknen des Laderaumes,
  • Schneideeinrichtungen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift “Verwendung von Flüssiggas” (BGV D 34) und Anhang 5.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Flüssiggasanlagen sind Anlagen die aus Behälteranlage, Verteilernetz und Verbrauchsgeräten bestehen. Sie werden im Folgenden als Anlagen bezeichnet. [1]
2. Behälter sind geprüfte Druckgasbehälter (Brenngasbehälter) für Flüssiggas.
3. Haushaltszwecke sind Kochen, Backen, Grillen, Heizen, Kühlen.
4. Wasserfahrzeuge sind Binnenschiffe, schwimmende Geräte, gewerblich genutzte Kleinfahrzeuge, Fähren.
5. Einrichter sind Firmen, die für die Einrichtung, Instandhaltung und Änderung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung besitzen.
6. Kundendienste sind von den Herstellern der Verbrauchseinrichtungen autorisierten Firmen.
7. Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, DVGW-Regelwerk, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Flüssiggasanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können. [2]
[1] Zur Behälteranlage gehören die Behälter, der Schutzschrank, die Behälteranschlussleitungen sowie der Druckregler. Das Verteilungsnetz besteht aus Absperrventilen, Rohrleitungen und Prüfanschluss. Es beginnt am Ausgang des Druckreglers und endet an den Anschlussstutzen der Verbrauchseinrichtungen.

Verbrauchsgeräte sind Herde, Kocher, Kühlschränke, Durchlaufwassererhitzer, Raumheizer, Warmlufterzeuger.

[2] Dies sind von der zuständigen Behörde oder der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige.

Hinsichtlich Ermächtigung von Sachverständigen siehe auch BG-Grundsatz “Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen” (BGG 913).

Zuständige Behörde ist z. B. die Schiffsuntersuchungskommission eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sind, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. [1]

3.2

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die in den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

[1] Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang 5 aufgeführten Vorschriften und Regeln.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1

Einbau, Änderung und Instandsetzung von Anlagen sind nur durch Einrichter zulässig. Abweichend hiervon dürfen Instandsetzungen an Verbrauchsgeräten, bei denen diese nicht ausgebaut werden müssen, auch durch Kundendienste durchgeführt werden. [1]

4.1...

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