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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuß “Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen”

Vorbemerkung

Nach § 42 der UVV “Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern” (VBG 107) hat der Unternehmer die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen der Binnenschiffahrt durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen durchführen zu lassen.

Den von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Sachverständigen sind Sachverständige, die den in der Serie EN 45000 niedergelegten Anforderungen genügen, gleichgestellt.

Für die Ermächtigung von Sachverständigen legen die Berufsgenossenschaften ein Verfahren nach folgenden Grundsätzen zugrunde:

1 Einleitung des Ermächtigungsverfahrens

1.1

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ, Alte Heerstraße 111, 53754 Sankt Augustin, zu stellen.

1.2

Der Antrag ist nach Formblatt (siehe Anhang 1) zu stellen; ihm sind insbesondere beizufügen:

1. kurzgefaßter Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;
2. beglaubigte Abschriften der Abschlußzeugnisse der Technischen Universitäten, der Hoch- oder Fachhochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen.

2 Voraussetzungen für die Ermächtigung

2.1

Als Sachverständiger für die Prüfung von Flüssiggasanlagen kann ermächtigt werden, wer

1.

eine abgeschlossene Ausbildung als

  • Diplom-Ingenieur an einer deutschen oder ausländischen Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule oder
  • graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht;
2. eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Anlagen im Bereich der Versorgungs- oder Verfahrenstechnik oder des Schiffbaues besitzt und nachweist, daß er an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat;
3. ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und sonstigen Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, Technische Regeln Flüssiggas [ TRF], DVGW-Arbeitsblätter) besitzt;
4. die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat;
5. dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfungen gemäß § 42 UVV “Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern” (VBG 107) gewissenhaft und zuverlässig durchführt;
6. so gestellt ist, daß er in der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist, und
7. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

3 Pflichten des Sachverständigen

3.1

Der Sachverständige ist zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung seiner Prüftätigkeit verpflichtet.

3.2

Der Sachverständige darf nur solche Aufgaben übernehmen, denen er gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

3.3

Der Sachverständige hat über Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihm untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

3.4

Der Sachverständige hat ein Verzeichnis über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Berufsgenossenschaft auf Verlangen vorzulegen.

3.5

Der Sachverständige hat jeden Wechsel seines Arbeitsverhältnisses oder seines Wohnsitzes sowie die Beendigung seiner Prüftätigkeit der ermächtigenden Berufsgenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.

4 Erteilung der Ermächtigung

Die Ermächtigung zum Sachverständigen wird schriftlich erteilt; siehe Anhang 2.

5 Widerruf der Ermächtigung

5.1

Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß

1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten des Sachverständigen nicht gewährleistet ist,
2. die Ermächtigung durch unlautere Mittel erlangt wurde oder
3. der Sachverständige seine Prüftätigkeit beendet hat.

5.2

Die Ermächtigung kann bei Verstößen gegen die dem Sachverständigen nach Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.

5.3

Der Widerruf nach den Abschnitten 5.1 und 5.2 wird schriftlich ausgesprochen und dem Sachverständigen zugestellt.

5.4

Der Sachverständige hat nach Widerruf das Ermächtigungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt auch bei Verzicht oder bei Beendigung der Prüftätigkeit.

Anhang 1: Muster eines Antrages auf Ermächtigung zum Sachverständigen

..........................................................................................................................................
(Name und Anschrift des Antragstellers) (Datum)
 
 
Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e. V.
Zentralstelle für Unfallverhütung
und Arbeitsmedizin
Postfach 2052
 
5205 Sankt Augustin 2
 
 
Antrag auf Ermächtigung zum Sachverständigen
 
Ich beantrage die Ermächtigung zum Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen gemäß § 42 der UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenge...

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